LSV enthält die Regelung der Ermittlung des Beurteilungspegels. Für Industrie- und Gewerbelärm und ähnliche Lärmarten wird dieser, getrennt für den Tag (07 bis 19 Uhr) und die Nacht (19 bis 07 Uhr), aus den Teilbeurteilungspegeln der einzelnen Lärmphasen berechnet (Ziff. 31 Anhang 6 LSV).