In Anhang 6 LSV sind die Belastungsgrenzwerte für Industrie- und Gewerbelärm geregelt. Sie gelten gemäss Ziff. 1 Abs. 1 Anhang 6 LSV insbesondere für den Lärm von Anlagen der Industrie, des Gewerbes und der Landwirtschaft (lit. a), des Güterumschlags bei solchen Anlagen sowie bei Bahnhöfen und Flugplätzen (lit. b) und des Verkehrs auf dem Betriebsareal von Industrie- und Gewerbeanlagen sowie auf dem Hofareal von Landwirtschaftsbetrieben (lit. c). Ziff. 3 Anhang 6 LSV enthält die Regelung der Ermittlung des Beurteilungspegels.