grenzung von Aussenlärmemissionen, die beim Betrieb neuer und bestehender Anlagen nach Art. 7 USG erzeugt werden (Art. 1 Abs. 2 lit. a LSV), sowie die Ermittlung von Aussenlärmimmissionen und ihre Beurteilung anhand von Belastungsgrenzwerten (Art. 1 Abs. 2 lit. f LSV). Anlagen sind gemäss Art. 7 Abs. 7 USG Bauten, Verkehrswege und andere ortsfeste Einrichtungen sowie Terrainveränderungen. Den Anlagen sind Geräte, Maschinen, Fahrzeuge, Schiffe und Luftfahrzeuge gleichgestellt.