Für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen legt der Bundesrat durch Verordnung Immissionsgrenzwerte fest (Art. 13 Abs. 1 USG) und erlässt Ausführungsvorschriften (Art. 39 Abs. 1 USG). 2.1.3. Am 15. Dezember 1986 hat der Bundesrat unter anderem gestützt auf Art. 12 Abs. 2, Art. 13 Abs. 1 und Art. 39 Abs. 1 USG die Lärmschutz-Ver- ordnung (LSV; SR 814.41) erlassen. Diese soll vor schädlichem und lästigem Lärm schützen (Art. 1 Abs. 1 LSV) und regelt insbesondere die Be- -9-