prinzipalen Normenkontrolle muss sich das Verwaltungsgericht darauf beschränken, angefochtene Bestimmungen hinsichtlich der vom Gesuchsteller ausdrücklich gerügten rechtlichen Mängel zu untersuchen. Zusätzlich ist es nur verpflichtet, damit aus der Natur der Sache unmittelbar zusammenhängende sowie offensichtliche, ins Auge springende Verfassungs- oder Gesetzwidrigkeiten zu berücksichtigen (AGVE 1988, S. 108 ff.; 1986, S. 109; Entscheide des Verwaltungsgerichts WNO.2012.3 vom 19. Februar 2014, Erw. II/2; WNO.2012.1 vom 1. März 2013, Erw. II/2). 2. Zunächst ist auf die rechtlichen Grundlagen auf Bundesebene (Erw. 2.1) sowie auf kantonaler und kommunaler Ebene (Erw. 2.2) einzugehen.