6. Das Verwaltungsgericht hebt die angefochtenen Bestimmungen, die übergeordnetem Recht widersprechen, auf (§ 73 Abs. 1 VRPG). Führt die Aufhebung der rechtswidrigen Norm zu einer unbefriedigenden Rechtslage, kann das Verwaltungsgericht eine befristete Übergangsregelung erlassen (§ 73 Abs. 2 VRPG). Aus diesen gesetzlichen Vorgaben ist zu schliessen, dass das Verwaltungsgericht im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle grundsätzlich nur rein kassatorisch entscheiden kann und der Erlass positiver Anordnungen oder die Umgestaltung verfassungs- oder gesetzwidriger Bestimmungen ausgeschlossen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts -7-