Einwohnergemeinde S. vorbereiteten Gesuchsantwort einverstanden erklärt. Dass die Gesuchsgegnerinnen keine gemeinsame Gesuchsantwort hätten einreichen dürfen, macht die Gesuchstellerin sodann zu Recht nicht geltend. 4. Im Unterschied zur Verfahrensordnung vor dem Bundesgericht (vgl. Art. 101 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]) ist das kantonale Normenkontrollverfahren an keine Frist gebunden (§ 70 Abs. 1 VRPG; vgl. zur Endgültigkeit des vorliegenden Entscheids: BGE 137 I 107, Erw. 1.4.2 und 1.4.4 und Urteil des Bundesgerichts 2C_1013/2016 vom 21. September 2017, Erw. 1.3).