Als Beweis reichen die Gesuchsgegnerinnen die Protokollauszüge der Gemeinderatsbeschlüsse ein, denen zufolge das Normenkontrollbegehren der Gesuchstellerin gemäss Vorbereitung durch die Stadt S. beantwortet und der Stadtrat S. ermächtigt werde, die (gemeinsame) Beantwortung und Stellungnahme dem Verwaltungsgericht einzureichen. Entgegen den Vorbringen der Gesuchstellerin, die geltend macht, dass vor den Verwaltungsjustizbehörden gemäss § 14 Abs. 3 VRPG grundsätzlich nur Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Parteien vertreten könnten, ist das Vorgehen der Gesuchsgegnerinnen vorliegend nicht zu beanstanden, haben sich diese doch je im Rahmen eines Beschlusses mit der von der