3. 3.1. Gegenpartei im Normenkontrollverfahren ist diejenige öffentlich-rechtliche Körperschaft oder Anstalt, welche die Norm erlassen hat (§ 72 VRPG). -6- 3.2. Mit Blick auf die vorliegend umstrittene kommunale Norm ist bzw. sind die betroffene(n) Einwohnergemeinde(n), je handelnd durch ihre Exekutive, Gegenpartei.