2.2. Die Gesuchstellerin ist ein Unternehmen mit Sitz in Q.. Gemäss Handelsregisterauszug bezweckt sie insbesondere den Betrieb eines Kiesund Betonwerks mit Kiesabbau und Kies- und Rohstoffverarbeitung, wobei unbestrittenermassen Lärm erzeugt wird. Eine Gutheissung ihres Antrags hätte die Aufhebung des grundsätzlichen Verbots lärmintensiver Tätigkeiten an Sonn- und allgemeinen Feiertagen sowie von 12.00 bis 13.00 Uhr und von 20.00 bis 07.00 Uhr zur Folge. Sie ist daher zur Erhebung des Normenkontrollgesuchs gemäss § 71 VRPG befugt.