Eine darüberhinausgehende Auseinandersetzung damit, ob es sich um ein einzelnes, über alle Gemeinden geltendes Reglement oder um zehn identische, von den betroffenen Gemeinden aber je separat erlassene Reglemente handelt, erübrigt sich mit Blick auf den Verfahrensausgang. Dies gilt auch für die sich in diesem Zusammenhang ergebenden Fragen betreffend Antragsbefugnis (vgl. nachfolgende Erw. 2) und Gegenpartei (vgl. hinten Erw. 3).