Die Gesuchstellerin hält in ihrer Replik (S. 4) fest, es stelle sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob nicht "eine Körperschaft im Sinne von § 74 GG" vorliege. Selbst wenn dem nicht so wäre, ergebe sich aus dem im Polizeireglement vorgesehenen Geltungsbereich, "dass das Reglement auf dem ganzen Gemeindegebiet der Mitgliedergemeinden einheitliche Gültigkeit haben soll." Die Gesuchsgegnerin 1 erwidert in ihrer Duplik (S. 2), jede Gemeinde sei selbständig für den Erlass eines Polizeireglements zur Gewährleistung der lokalen Sicherheit zuständig. Ein Gemeindeverband im Sinne von § 74 GG liege nicht vor. -5-