§ 9 Abs. 1 des Polizeireglementes der Gemeinden S., T., U., V., W., Q., X., Z., QQ. und QR. vom 1. Januar 2016 sei wegen Bundesrechtswidrigkeit aufzuheben, soweit damit auch für Industrie- und Gewerbelärm im Sinne von Anhang 6 LSV bestimmt wird, dass "an Sonn- und allgemeinen Feiertagen sowie (an allen Tagen) von 12.00 bis 13.00 Uhr und von 20.00 bis 07.00 Uhr (…) alle lärmintensiven Tätigkeiten sowie der Einsatz von lärmigen Maschinen und Werkzeugen (…) in Werkstätten, Fabriken und anderen gewerblichen Arbeitslokalen grundsätzlich verboten (sind)".