der mutmassliche Aufwand sowie die Schwierigkeit jedoch klar für einen unterdurchschnittlichen Ansatz. Die Zuschläge für die zusätzlichen Rechtsschriften werden durch den Abzug für die fehlende Verhandlung kompensiert (§ 6 Anwaltstarif). Mit den Auslagen und der Mehrwertsteuer ist ein Parteikostenersatz von Fr. 6'800.00 angemessen. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Das Normenkontrollbegehren wird abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 6'000.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 224.00, gesamthaft Fr. 6'224.00, sind von der Gesuchstellerin zu bezahlen.