2. Ein eigentlicher Streitwert lässt sich vorliegend nicht eruieren. Gemäss § 8a Abs. 3 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif; SAR 291.150) ist in diesen Fällen der Parteikostenersatz gemäss den §§ 3 Abs. 1 lit. b und 6 ff. des Anwaltstarifs zu bestimmen. Der vorgegebene Rahmen beträgt Fr. 1'210.00 bis Fr. 14'740.00; der Mittelwert folglich knapp Fr. 8'000.00. Die Bedeutung des Verfahrens spricht eher für eine überdurchschnittliche Entschädigung; der mutmassliche Aufwand sowie die Schwierigkeit jedoch klar für einen unterdurchschnittlichen Ansatz.