III. 1. In Normenkontrollverfahren sind die Kostenbestimmungen des Beschwerdeverfahrens analog anwendbar (§ 75 VRPG). Die Verfahrenskosten werden in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Den Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, - 13 - wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 VRPG). In Abweichung von diesem Grundsatz werden dem beschwerdeführenden Gemeinwesen die Verfahrenskosten auferlegt, wenn es unterliegt (vgl. AGVE 2006, S. 285). Dementsprechend hat die Gesuchstellerin die verwaltungsgerichtlichen Kosten zu tragen.