Auf diese Rüge ist daher nicht einzugehen und ein Einholen sämtlicher Verträge des Gesuchsgegners mit den Bezirkshauptorten, wie von der Gesuchstellerin beantragt, erübrigt sich. Dies gilt umso mehr, als vorliegend einzig die umstrittene Norm als solche und nicht auch die gestützt darauf entwickelte Praxis zu überprüfen ist. 7. Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass der gerügte Verstoss von § 129 BauG gegen übergeordnetes Recht nicht gegeben ist, soweit sich die Gesuchstellerin überhaupt auf einen solchen berufen kann. Das Normenkontrollbegehren ist deshalb abzuweisen.