6.2. Vorliegend geht es um eine kantonale Gesetzesbestimmung, die die Bezirkshauptorte dazu anhält, dem Kanton das für den Bau neuer Räume für die Unterbringung von kantonalen Behörden, Amtsstellen und unselbständigen Anstalten geeignete Land unentgeltlich zu überlassen. Ausserdem kann der Kanton die ihm von den Gemeinden bisher zur Verfügung gestellten Räume weiterbenutzen und gegen Entschädigung des reinen Gebäudewertes übernehmen. Die Beziehung zwischen Staat und Gemeinde im Rahmen von § 129 BauG ist damit öffentlich-rechtlicher Natur (vgl. SOMMERHALDER FORESTIER, a.a.O., § 129 N 19).