Boden des Privatrechts bewegen oder sonst wie als dem Bürger gleichgeordnete Rechtssubjekte auftreten und durch den angefochtenen staatlichen Akt wie eine Privatperson betroffen werden (zum Ganzen: BGE 144 II 77, Erw. 5.5, mit Hinweisen). Ob diese Bedingungen erfüllt sind, bestimmt sich nicht in erster Linie danach, mit wem eine Rechtsbeziehung besteht, sondern nach der Rechtsnatur des Verhältnisses, das der Streitigkeit zugrunde liegt (BGE 142 II 259, Erw. 4.2; 123 III 454, Erw. 2; 120 Ia 95, Erw. 1a).