Die Rüge der Verletzung der Gemeindeautonomie erweist sich somit als unbegründet. Damit kann sich die Gesuchstellerin auch nicht in deren Rahmen auf die Rechtsgleichheit gemäss § 10 KV und Art. 8 Abs. 1 BV berufen (vgl. BGE 144 I 193, Erw. 7.4.1; 139 I 169, Erw. 6.1; 131 I 91, Erw. 1 und 3.4; 116 Ia 252, Erw. 3b; 115 Ia 42, Erw. 3c; 113 Ia 332, Erw. 1b; 96 I 234, Erw. 5; Urteil des Bundesgerichts 2C_604/2017 vom 10. Januar 2018, Erw. 1.2). 6. Zu prüfen ist, ob sich die Gesuchstellerin unabhängig von einer Autonomieverletzung auf die Rechtsgleichheit berufen kann.