Das nach Auffassung der Gesuchstellerin fehlende öffentliche Interesse an der Landstellungspflicht vermag daran nichts zu ändern. Es ist denn auch nicht ersichtlich, inwiefern es "deshalb" an einer "genügenden Rechtsgrundlage für die Einschränkung der Gemeindeautonomie" fehlen sollte. Dass sie durch die Landstellungspflicht geradezu in ihrem Bestand gefährdet würde, macht die Gesuchstellerin sodann zu Recht nicht geltend.