Dass ihr eine andere Verfassungsbestimmung in diesem Bereich eine darüberhinausgehende Selbständigkeit zusprechen würde, die durch § 129 BauG verletzt würde, macht die Gesuchstellerin sodann nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Ist dies aber nicht der Fall bzw. belässt ihr das kantonale Recht den für den angerufenen Autonomieschutz erforderlichen Spielraum nicht, kann auch kein Autonomieschutz beansprucht werden (Urteil des Bundesgerichts 1A.176/1992 vom 3. Mai 1995, Erw. 5). Das nach Auffassung der Gesuchstellerin fehlende öffentliche Interesse an der Landstellungspflicht vermag daran nichts zu ändern.