Der Gesuchsgegner hält in seiner Gesuchsantwort demnach zutreffend fest, die selbständige Betätigung der Gemeinden in den in § 106 Abs. 1 KV genannten vier Bereichen gelte nicht uneingeschränkt, sondern nur – aber immerhin – im Rahmen von Verfassung und Gesetz. Die kantonalrechtlich festgesetzte Landstellungspflicht gehöre zu diesem Rahmen, der unter anderem die Grenzen der Verwaltungsfreiheit über die öffentlichen Sachen der Gemeinden bilde. Dass ihr eine andere Verfassungsbestimmung in diesem Bereich eine darüberhinausgehende Selbständigkeit zusprechen würde, die durch § 129 BauG verletzt würde, macht die Gesuchstellerin sodann nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich.