KV (Finanzordnung). Derartige Regelungen können in sich aber nicht vollständig und abgeschlossen sein, so dass den Gemeinden jedenfalls freie Entscheidungsräume bleiben. Vor allem ist der Kanton durch § 106 Abs. 1 KV verpflichtet, den Gemeinden eigene öffentliche Sachen und deren Ordnung zuzugestehen (EICHENBERGER, a.a.O., § 106 N 9). - 11 -