5.3. Mit § 106 Abs. 1 KV werden den Gemeinden ausdrücklich vier Bereiche selbständiger Betätigung eingeräumt, womit Zuständigkeiten verschafft und garantiert sind. Jedoch wird den Gemeinden nicht die volle Freiheit und das freie Belieben gewährt. Vielmehr kann und muss der Bereich der selbständigen Betätigung der Gemeinden durch weitere Verfassungsvorschriften und die Gesetzgebung zugemessen werden (EICHENBERGER, a.a.O., § 106 N 4). So kann die Gemeinde, auch was die Verwaltung der eigenen öffentlichen Sachen betrifft, durch höheres Recht gesteuert sein, insbesondere durch kantonale Vorschriften gemäss § 46 KV (öffentliche Sachen) und §§ 116 ff. KV (Finanzordnung).