5.2. Gemäss Art. 50 BV ist die Gemeindeautonomie nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet (Abs. 1). Auf kantonaler Ebene ist in § 5 KV vorgesehen, dass sich der Kanton in Gemeinden gliedert (Abs. 1) und die Gemeinden ihre Angelegenheiten unter Aufsicht des Kantons selbstständig ordnen und verwalten (Abs. 2). Gemäss § 106 KV sind die Gemeinden im Rahmen von Verfassung und Gesetz befugt, sich selbst zu organisieren, ihre Behörden und Beamten zu wählen, ihre Aufgaben nach eigenem Ermessen zu erfüllen und ihre öffentlichen Sachen selbstständig zu verwalten (Abs. 1). Der Gesetzgeber gewährt den Gemeinden möglichst weiten Handlungsspielraum (Abs. 2).