5. 5.1. Die Gesuchstellerin rügt, § 129 BauG schränke ihre verfassungsrechtlich garantierte Autonomie in unzulässiger Weise ein. Gemäss § 106 Abs. 1 KV verwalteten die Gemeinden ihre öffentlichen Sachen selbständig. Durch die Landstellungspflicht würden die Gemeinden in ihrer Verfügungsfreiheit über ihre öffentlichen Sachen erheblich eingeschränkt. Dafür fehle es heute an einem öffentlichen Interesse. Das rein fiskalische Interesse des Kantons könne diesen Eingriff nicht rechtfertigen.