2008, Erw. 5.2). Dies bestätigt sich auch mit Blick auf die Systematik: § 129 BauG befindet sich nicht unter dem Titel "9. Enteignung" (§§ 130 ff. BauG), sondern unmittelbar davor unter dem Titel "8. Die öffentlichen Gebäude des Kantons". Entgegen der Auffassung der Gesuchstellerin handelt es sich bei § 129 BauG mithin nicht um einen Enteignungstatbestand. Es kann daher offenbleiben, ob sich die Gesuchstellerin überhaupt auf Art. 26 BV berufen könnte.