In vergleichbarer Weise sieht § 129 BauG vor, dass die Bezirkshauptorte dem Kanton für den Bau neuer Räume für die Unterbringung von kantonalen Behörden, Amtsstellen und unselbständigen Anstalten das dafür geeignete Land unentgeltlich zu überlassen haben und dass der Kanton die ihm von den Gemeinden bisher zur Verfügung gestellten Räume weiterbenutzen und gegen Entschädigung des reinen Gebäudewerts übernehmen kann. Eine solche Abtretung geht einer Enteignung im Rechtssinne vor bzw. macht eine solche mit einem entsprechenden Verfahren überflüssig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_33/2007, 1C_34/2007 vom 21. April - 10 -