Es erwog, die Eigentumsübertragung gehe einer Enteignung vor und stelle insoweit keinen Enteignungstatbestand dar, weshalb eine Berufung auf Art. 26 BV allgemein sowie hinsichtlich des Umfangs der Abgeltung ausgeschlossen sei (Urteil des Bundesgerichts 1C_33/2007, 1C_34/2007 vom 21. April 2008, Erw. 5).