Eine solche kantonalrechtliche Pflicht stelle einen Naturalbeitrag der betroffenen öffentlichrechtlichen Körperschaften dar und mache eine Enteignung überflüssig (BGE 104 Ib 348; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 1C_33/2007, 1C_34/2007 vom 21. April 2008, Erw. 5.2). Zum selben Schluss gelangte das Bundesgericht im letztgenannten Urteil betreffend die Walliser Spitalgesetzgebung, derzufolge Spitalliegenschaften auf den Kanton zu übertragen sind. Es erwog, die Eigentumsübertragung gehe einer Enteignung vor und stelle insoweit keinen Enteignungstatbestand dar, weshalb eine Berufung auf Art.