Es befand, dass es sich bei dieser Abtretung um eine den Gemeinden auferlegte Pflicht zur Subventionierung der Bahn in Form einer Naturalleistung handle, die einer Enteignung vorgehe bzw. eine solche überflüssig mache. Die Regelung verstosse weder gegen die eidgenössische Eisenbahn- noch gegen die Enteignungsgesetzgebung und die beschwerdeführende Gemeinde könne sich mangels Autonomie nicht auf die bundesverfassungsrechtliche Eigentumsgarantie berufen (Urteil des Bundesgerichts 1A.176/1992 vom 3. Mai 1995).