4.3. Fraglich ist, ob die Eigentumsgarantie im vorliegenden Zusammenhang überhaupt tangiert ist. Das Bundesgericht hat sich in der Vergangenheit mit vergleichbaren Regelungen anderer Kantone auseinandergesetzt: Im Jahr 1995 befasste es sich mit einer bündnerischen Bestimmung, derzufolge die Gemeinden für den Bau neuer Eisenbahnstrecken unter anderem ihren Gemeindeboden unentgeltlich abzutreten haben. Es befand, dass es sich bei dieser Abtretung um eine den Gemeinden auferlegte Pflicht zur Subventionierung der Bahn in Form einer Naturalleistung handle, die einer Enteignung vorgehe bzw. eine solche überflüssig mache.