4.2. Der Gesuchsantwort des Gesuchsgegners ist in diesem Zusammenhang zu entnehmen, Träger der Eigentumsgarantie seien grundsätzlich alle Menschen sowie die juristischen Personen des Privatrechts, nicht jedoch die -9- juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Nachdem die Bezirkshauptorte dem Kanton gestützt auf § 129 BauG Land zur Verfügung zu stellen hätten, bewegten sich diese nicht auf dem Boden des Privatrechts und sei die Gesuchstellerin nicht wie ein Subjekt des Privatrechts betroffen. Daher könne sie sich nicht auf die Eigentumsgarantie berufen.