4. 4.1. Die Gesuchstellerin macht weiter geltend, § 129 BauG ermögliche in unzulässiger Weise Eingriffe in ihr Eigentum, weshalb sie in ihrer Eigentumsgarantie gemäss § 21 KV und Art. 26 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) verletzt sei. Gemäss Lehre und Praxis können sich Gemeinden auf den Schutz der Eigentumsgarantie berufen, wenn sie wie Privatpersonen im Rechtsverkehr auftreten und vom angefochtenen Entscheid gleich wie Private betroffen sind. Dies sei etwa bei einer Gemeinde mit Grundeigentum im Finanzvermögen der Fall, die sich gegen kantonale Einschränkungen konkreter Vermögenswerte zur Wehr setze.