Mit der geltend gemachten unterschiedlichen Handhabung von § 129 BauG, den verschiedenen für das Bezirksgericht A. im Lauf der Zeit getroffenen Regelungen und der "Erklärung der Nichtanwendbarkeit von § 129 BauG (bis auf die Ausnahme der Bezirksgerichte)" des Regierungsrats vom 20. Mai 2015 (siehe dazu vorne, Erw. 2) vermag die Gesuchstellerin daher nicht aufzuzeigen, dass diese Bestimmung in verfassungswidriger Weise zu unbestimmt formuliert wäre, zumal sie nicht darlegt, inwiefern sie überhaupt unklar sein soll.