6.1, mit Hinweisen). Vorliegend muss – regelmässig auf vertraglichem Weg – eine für den betroffenen Bezirkshauptort zugeschnittene Lösung gefunden werden, die bei Bedarf angepasst werden kann. Dafür muss den Parteien ein gewisser Spielraum zustehen. Mit der geltend gemachten unterschiedlichen Handhabung von § 129 BauG, den verschiedenen für das Bezirksgericht A. im Lauf der Zeit getroffenen Regelungen und der "Erklärung der Nichtanwendbarkeit von § 129 BauG (bis auf die Ausnahme der Bezirksgerichte)" des Regierungsrats vom 20. Mai 2015 (siehe dazu vorne, Erw.