Wie der Gesuchsgegner ausführt, darf das Gebot der Bestimmtheit rechtlicher Normen sodann nicht absolut verstanden werden. Der Gesetzgeber kann nicht darauf verzichten, allgemeine und mehr oder minder vage Begriffe zu verwenden, deren Auslegung und Anwendung der Praxis überlassen werden muss. Der Grad der erforderlichen Bestimmtheit lässt sich zudem nicht abstrakt festlegen. Er hängt unter anderem von der Vielfalt der zu ordnenden Sachverhalte, von der Komplexität und von der erst bei der Konkretisierung im Einzelfall möglichen und sachgerechten Entscheidung ab (zum Ganzen: BGE 147 I 450, Erw. 3.2.1; 144 I 126, Erw. 6.1, mit Hinweisen).