d) beschaffen. Diese Aufzählung will weder eine verfassungsrechtliche Grundlage für die Beschaffung der aufgezählten Mittel bieten (eine solche ist mit Blick auf die obigen Ausführungen auch nicht erforderlich), noch ist sie vollständig und abschliessend (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2016.398 vom 1. Februar 2017, Erw. II/6; EICHENBERGER, a.a.O., § 118 N 1), weshalb sie einer Mittelbeschaffung im Sinne von § 129 BauG nicht entgegensteht. Daran vermag entgegen der Auffassung der Gesuchstellerin nichts zu ändern, dass gemäss KURT EICHENBERGER