EICHENBERGER, Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980, Textausgabe mit Kommentar, Aarau/Frankfurt am Main/Salzburg 1986, § 118 N 1). Die Mittelbeschaffung ist in § 118 KV geregelt, demzufolge der Kanton und die Gemeinden ihre Mittel durch die Erhebung von Steuern, Gebühren und Beiträgen (Abs. 1 lit. a), die Erträgnisse des Vermögens (Abs. 1 lit. b), Beiträge und Anteile an Einnahmen öffentlicher Körperschaften, Unternehmungen und Einrichtungen (Abs. 1 lit. c) und die Aufnahme von Darlehen und Anleihen (Abs. 1 lit. d) beschaffen.