3.3. Gemäss § 26 KV muss für die Erfüllung der Aufgaben, die dem Kanton nicht durch Bundesrecht übertragen sind, eine verfassungsrechtliche Grundlage gegeben sein (Abs. 1), wobei dieser Vorbehalt für die Gemeinden nicht gilt (Abs. 2). Entgegen der Auffassung der Gesuchstellerin ist die Abgaben- und Mittelbeschaffung keine Aufgabe im Sinne dieser Bestimmung (KURT EICHENBERGER, Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980, Textausgabe mit Kommentar, Aarau/Frankfurt am Main/Salzburg 1986, § 118 N 1).