Da die Abgaben- und Mittelbeschaffung keine Aufgabe im Sinne von § 26 KV sei, sondern für die Erfüllung dieser Aufgaben notwendig sei, bedürfe es dazu auch keiner verfassungsrechtlichen Grundlage. Insofern sei nicht ersichtlich, weshalb die Landstellungspflicht, die ja immerhin in einem Gesetz im formellen Sinn geregelt sei, eine unzulässige Mittelbeschaffung darstellen solle. Sodann schliesse das Bestimmtheitsgebot als Teilgehalt des Legalitätsprinzips nicht aus, dass den Normadressaten bei der Wahl der Handlungsform ein gewisser Spielraum zugestanden werde.