3.2. Der Gesuchsgegner hält dem entgegen, die Mittelbeschaffung durch den Kanton sei in § 118 Abs. 1 KV geregelt. Die darin aufgeführte Übersicht der Finanzmittel, die dem Kanton zur Verfügung stünden, sei nicht abschliessend und biete daher keine verfassungsrechtliche Grundlage, andere Möglichkeiten für die Mittelbeschaffung auszuschliessen. Da die Abgaben- und Mittelbeschaffung keine Aufgabe im Sinne von § 26 KV sei, sondern für die Erfüllung dieser Aufgaben notwendig sei, bedürfe es dazu auch keiner verfassungsrechtlichen Grundlage.