Mit § 129 Abs. 1 Satz 2 sowie Abs. 2 und 3 BauG delegiere der Kanton diesbezüglich Aufgaben an die Gemeinden, obwohl dies verfassungsrechtlich nicht vorgesehen sei. Die Übertragung von Aufgaben bezüglich der Bau- und Raumstellungspflicht gemäss § 129 BauG sei daher verfassungswidrig. Die Bau- und Raumstellungspflicht bzw. eine entsprechende Entschädigung gehöre denn auch nicht zur zulässigen Mittelbeschaffung im Sinne von § 118 -7-