3. 3.1. Die Gesuchstellerin rügt, § 129 BauG verletze das Legalitätsprinzip und die verfassungsrechtliche Zuständigkeitsordnung. Gemäss § 26 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 (KV; SAR 110.000) dürfe der Kanton nur tätig werden, wenn er hierfür eine verfassungsrechtliche Grundlage habe. Die Beschaffung der zur Erfüllung benötigten Mittel gehöre zu den kantonalen Aufgaben, was in Bezug auf die Räume in § 129 Abs. 1 Satz 1 BauG ausdrücklich festgehalten sei. Mit § 129 Abs. 1 Satz 2 sowie Abs. 2 und 3 BauG delegiere der Kanton diesbezüglich Aufgaben an die Gemeinden, obwohl dies verfassungsrechtlich nicht vorgesehen sei.