Mit Beschluss vom 20. Mai 2015 stimmte der Regierungsrat der unter 'Variante B: Landstellungspflicht nur für Bezirksgerichte' skizzierten Lösung zu und legte als Grundlage für die neue Regelung der Landstellungspflicht den Landanteil auf 25 % des marktüblichen Nettomietzinses für alle Parteien verbindlich fest. Das Departement Finanzen und Ressourcen (Immobilien Aargau) wurde ermächtigt, gestützt auf die Beschlussfassung Verhandlungen mit den betroffenen Bezirkshauptorten zu führen mit dem Ziel, eine in Bezug auf die gegenseitigen Rückforderungen möglichst kostenneutrale Lösung zu vereinbaren.