Der Regierungsrat beschloss am 10. Dezember 2014, die Variante B (Landstellung nur für Bezirksgerichte) weiterzuverfolgen. Mit Beschluss vom 20. Mai 2015 stimmte der Regierungsrat der unter 'Variante B: Landstellungspflicht nur für Bezirksgerichte' skizzierten Lösung zu und legte als Grundlage für die neue Regelung der Landstellungspflicht den Landanteil auf 25 % des marktüblichen Nettomietzinses für alle Parteien verbindlich fest.