Die unterschiedliche Handhabung bedinge eine Bereinigung der Situation. Am 10. Juni 2014 unterbreitete die Immobilien Aargau unter Beizug der kantonsintern betroffenen Organisationseinheiten dem Regierungsrat Varianten zur Präzisierung, Ausweitung oder Aufhebung der Landstellungspflicht und deren möglichen Kostenfolgen. Der Regierungsrat beschloss am 10. Dezember 2014, die Variante B (Landstellung nur für Bezirksgerichte) weiterzuverfolgen.