Die Aufarbeitung der Grundlagen hinsichtlich der Landstellungspflicht im Kanton Aargau zeigte, dass die Vereinbarungen zwischen den Bezirkshauptorten und dem Kanton in der Vergangenheit sehr unterschiedlich vollzogen wurden. Dies sei insbesondere auf den Umstand zurückzuführen, dass die einschlägige Bestimmung aus rechtlicher Sicht Interpretationsspielraum zulasse. Die unterschiedliche Handhabung bedinge eine Bereinigung der Situation.