len und unselbstständigen Anstalten werden in der Regel vom Kanton gebaut. Die Bezirkshauptorte haben dem Kanton das dafür geeignete Land unentgeltlich zu überlassen. 2 Der Kanton kann die ihm von den Gemeinden bisher zur Verfügung ge- stellten Räume weiterbenutzen. Die Gemeinden sind verpflichtet, diese Räume zu unterhalten und den Bedürfnissen der Benutzer anzupassen. Der Kanton hat dafür eine dem Nutzungswert der Räume entsprechende Entschädigung zu entrichten. 3 Der Kanton kann die ihm bisher von den Gemeinden zur Verfügung ge- stellten Räume gegen Entschädigung des reinen Gebäudewertes übernehmen.